Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Helweg Consulting GmbH, Bremarkt 19, 49824 Emlichheim
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Helweg Consulting GmbH (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber über die Erbringung buchhalterischer, betriebswirtschaftlicher und sonstiger im Angebot oder Einzelvertrag bezeichneten Leistungen.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
- Sofern in einzelnen Klauseln dieser AGB eine Differenzierung zwischen Verbrauchern (B2C) und Unternehmern (B2B) vorgenommen wird, gelten die jeweiligen Sonderregelungen nur für die dort genannte Kundengruppe. Im Übrigen gelten die Klauseln für alle Auftraggeber gleichermaßen.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
- Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Auftragnehmers, durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag. Bei mehreren beauftragten Leistungen ist für die rechtliche Einordnung jeweils die konkrete Leistung maßgeblich.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
§ 3 Leistungsumfang und Änderungen
- Die Aufgabenstellung, der Umfang, die Vorgehensweise sowie die Art der Arbeitsergebnisse bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag.
- Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Bestätigung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzliche Leistungen gesondert zu berechnen, wenn diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst sind.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu erbringen, bevor deren Umfang und Vergütung geklärt sind.
§ 4 Zulässiger Tätigkeitsbereich
- Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich Tätigkeiten, zu deren Ausübung er nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, insbesondere im Rahmen der nach den §§ 4e und 6 Abs. 1 StBerG zulässigen Tätigkeiten.
- Eine darüber hinausgehende geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie Rechtsberatung wird nicht geschuldet.
- Der Auftraggeber bleibt dafür verantwortlich, erforderlichenfalls einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen fachlich zuständigen Berater einzuschalten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die übergebenen Belege, Daten und Angaben vollständig und inhaltlich richtig sind, soweit keine ausdrücklich vereinbarte Prüfungsleistung geschuldet ist.
- Verzögerungen und Mehraufwendungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der dadurch entstehende zusätzliche Zeit- und Arbeitsaufwand kann nach dem vereinbarten Stundensatz bzw. nach der vereinbarten Vergütung abgerechnet werden.
- Leistungsfristen verlängern sich angemessen, solange erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht werden.
- Der Auftraggeber ist für angemessene Datensicherungen seiner eigenen Daten verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
- Gegenüber Unternehmern gilt die Obliegenheit zur regelmäßigen und angemessenen Datensicherung als wesentliche Voraussetzung für eine etwaige Haftung des Auftragnehmers für Datenverluste.
§ 6 Termine und Verzögerungen
- Vereinbarte Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbare Verzögerungen, sobald dies nach den Umständen zumutbar ist.
- Gerät der Auftragnehmer mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung die gesetzlichen Rechte geltend machen.
- Gegenüber Unternehmern sind Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen bei leichter Fahrlässigkeit nach Maßgabe des § 12 beschränkt.
§ 7 Arbeitsergebnisse, Zwischenstände und Nutzung
- Vorläufige Arbeitsergebnisse und Zwischenstände dienen ausschließlich der Information über den Bearbeitungsstand und stellen keine abschließende Leistung dar.
- Soweit eine Leistung werkvertraglichen Charakter hat, richten sich Abnahme und Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Die Arbeitsergebnisse dürfen für die vertraglich vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke genutzt werden. Die Weitergabe an Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Behörden, Gerichte, Banken und sonstige zur Prüfung oder Bearbeitung erforderliche Stellen bleibt zulässig.
§ 8 Vergütung und Auslagen
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
- Soweit eine Abrechnung nach Gegenstandswerten vereinbart wurde, erfolgt diese gemäß der Gebührentabelle des b.b.h. Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V., Kronenstraße 19, 10117 Berlin, in der aktuellen Fassung. Die Gebührentabelle wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
- Soweit eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart wurde, gilt der vereinbarte Stundensatz. Die Abrechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde; jede angefangene Viertelstunde wird mit einem Viertel des Stundensatzes berechnet.
- Zusätzliche Leistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz oder der hierfür vereinbarten Vergütung abgerechnet.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Erforderliche und angemessene Auslagen, Fremdkosten, Gebühren, Porto-, Versand-, Reise- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Honorar enthalten sind.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei länger dauernden oder umfangreichen Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte, vertragsgemäße Teilleistungen zu verlangen.
§ 9 Rechnungsstellung und Zahlungsverzug
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
- Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Der Auftragnehmer behandelt alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und personenbezogenen Informationen vertraulich. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Mitarbeiter und eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden im gesetzlich erforderlichen Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der DSGVO und des BDSG.
- Soweit die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 11 Mängel und Gewährleistung
- Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbringt (z.B. im Bereich der strategischen Beratung, des Coachings und des Consultings), besteht kein Anspruch auf einen bestimmten wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erfolg. Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Angebots oder Einzelvertrags. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftung für Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
- Soweit nach dem Inhalt des jeweiligen Angebots oder Einzelvertrags eine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB vorliegt, gelten für diese Leistung die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.
- Liegt bei einer werkvertraglichen Leistung ein Mangel vor, ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder - soweit dies zur Mangelbeseitigung erforderlich und zumutbar ist - durch erneute Herstellung des Arbeitsergebnisses zu beseitigen. Die Nacherfüllung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Art des Mangels, des Umfangs der erforderlichen Arbeiten und der berechtigten Interessen des Auftraggebers zu bestimmen.
- Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei werkvertraglichen Leistungen zwölf Monate, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes.
- Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung beruhen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten für Mängelrechte ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige reine Vermögensfolgeschäden ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
- Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer für einen Verlust von Daten nur insoweit, als der Datenverlust auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Die Haftung ist der Höhe nach auf denjenigen Aufwand begrenzt, der bei einer ordnungsgemäßen und angemessenen Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder eine Haftung nach Absatz 2 besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Garantie übernommen wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 13 Höhere Gewalt
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, die trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden können, insbesondere Naturereignisse, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausfälle von Telekommunikations- oder IT-Infrastrukturen, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse, gelten als Fälle höherer Gewalt.
- Während der Dauer eines solchen Ereignisses ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung befreit, soweit die Leistung hierdurch verhindert oder wesentlich erschwert wird.
- Dauert die Behinderung länger als angemessen an, können beide Parteien die gesetzlichen Rechte geltend machen.
§ 14 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Angebot oder Einzelvertrag.
- Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauerschuldverhältnissen kann jede Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, sofern keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Soweit einzelne Leistungen werkvertraglichen Charakter haben, bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere nach §§ 648 und 648a BGB, unberührt.
- Bei Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber nach § 648 BGB richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Folgen der Vertragsbeendigung, Unterlagen und Daten
- Nach Beendigung des Vertrags stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ihm zustehenden Arbeitsergebnisse und die vom Auftraggeber überlassenen Originalunterlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Originalunterlagen über gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Aufbewahrungspflichten hinaus aufzubewahren.
- Elektronische Daten werden auf Wunsch und soweit technisch zumutbar in einem üblichen Datenformat herausgegeben, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Rechte Dritter oder berechtigte Interessen des Auftragnehmers entgegenstehen.
- Offene Vergütungsansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer nicht bestritten oder anerkannt wurde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers auf einem Anspruch beruht, der aus demselben Vertragsverhältnis stammt, wie die Forderung des Auftragnehmers. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Es gilt deutsches Recht.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.
